Es sei von einer Bindungsstörung auszugehen; in diesem Zusammenhang hätten sich diverse Funktionseinschränkungen gezeigt. Es sei "davon auszugehen, dass die Probleme im Aufrechterhalten einer Behandlungskontinuität hauptsächlich krankheitsbedingt sind und nicht rein durch fehlende Motivation begründet werden können" (IV-act. 159, S. 2 Ziff. 3 in fine). Aus dem Schlussbericht vom 10. Oktober 2018 (IV-act.