Im ersten Verlaufsbericht vom 7. Mai 2018 (IV-act. 159) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die psychotherapeutische Behandlungskontinuität nicht gewährleistet sei. Was sicher gesagt werden könne, sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführerin sei es bisher noch nicht gelungen, sich wirklich auf das Beziehungsangebot zum psychologischen Team einzulassen. Sie scheine grosse Mühe damit zu haben, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen und diese in der therapeutischen Situation zum Thema zu machen. Es sei von einer Bindungsstörung auszugehen;