284 und 289) mit der Begründung, im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung würden dauerhaft gleichbleibende Beeinträchtigungen und funktionelle Einschränkungen vorliegen, die keinen situativen Schwankungen unterlägen. Sollte bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, hätte dies deshalb nach Auffassung des RAD-Arztes bereits während der früheren stationären und ambulanten Behandlungen im K. festgestellt werden müssen.