An dieser Auffassung hielt der RAD auch nach dem Vorliegen späterer Berichte der Behandler im K., die im weiteren Verlauf die Verdachtsdiagnose bestätigten und bei der Beschwerdeführerin nach weiteren Untersuchungen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ diagnostizierten, unverändert fest (IV-act. 284 und 289) mit der Begründung, im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung würden dauerhaft gleichbleibende Beeinträchtigungen und funktionelle Einschränkungen vorliegen, die keinen situativen Schwankungen unterlägen.