Aufgrund des Behandlungsverlaufs sei davon auszugehen, dass keine psychischen oder körperlichen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit vorlägen. An dieser Auffassung hielt der RAD auch nach dem Vorliegen späterer Berichte der Behandler im K., die im weiteren Verlauf die Verdachtsdiagnose bestätigten und bei der Beschwerdeführerin nach weiteren Untersuchungen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ diagnostizierten, unverändert fest (IV-act.