b. Der RAD nahm im Bericht vom 6. Februar 2019 (IV-act. 181) ausführlich zum M.-Gutachten Stellung. Dr. L. erklärte, es könne auf das Gutachten vollumfänglich abgestellt werden. Die fehlende Therapieadhärenz der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar auf ihre Einstellung, "also ihre eingeschränkte Motivation und nicht auf krankheitsbedingte Faktoren zurückzuführen. Eine schwere psychische Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung, die die Compliance einschränken könnten, liegt nicht vor." In der weiteren RAD-Beurteilung vom 6. September 2021 (IV-act.