179, S. 8). Der psychiatrische Gutachter hielt in seinem separaten Teilgutachten zudem explizit fest: "Der Verlauf hat gezeigt, dass [die Beschwerdeführerin] keine Motivation mitbringt, um an einer der verschiedenen Behandlungsoptionen mitzuwirken. Ein Leidensdruck ist nicht spürbar" und schloss: "[Die Beschwerdeführerin] leidet an keiner schweren psychischen Störung, die ihre Willensanstrengung beeinträchtigen würde" (IV-act. 179, S. 28).