Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2 und 130 V 352 E. 2.2.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner-