Seite 11 2.5 Strittig zwischen den Parteien ist aber, ob bei der Beschwerdeführerin (nebst ihren körperlichen Einschränkungen) darüber hinaus in psychischer Hinsicht Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit kann in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG bewirken.