Eine Rente wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sind; bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft (Art. 28 Abs. 1bis i.V.m. Art. 8 Abs. 1ter IVG).