Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurden der Zumutbarkeitsgrundsatz und das Gebot der Objektivierbarkeit gesetzlich verankert (BGE 141 V 574 E. 5.2). Die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung sind in Art. 28 Abs. 1 IVG festgelegt. Gemäss dieser Bestimmung haben Anspruch auf eine Rente