1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversicherungsrecht geltend macht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht als Versicherungsgericht und einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit.