I. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 19. September 2022 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Verfügung vom 28. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt und RA AA. mit der Rechtsverbeiständung beauftragt (act. 4). Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung und von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen (act.