Es seien weder medizinische Massnahmen noch weitere Abklärungen notwendig. Hierauf stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 277). Nach einem Einwand der Beschwerdeführerin und erneuter Vorlage des Dossiers an den RAD hielt die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2022 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest (IV-act. 290).