Beim Standortgespräch vom 1. September 2020 (IV-act. 245) ergab sich, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage bei der Arbeit anwesend gewesen war und die definierten Ziele so unerreicht geblieben waren. Da eine Weiterführung der Massnahme nicht sinnvoll erschien, wurde der sofortige Abbruch der beruflichen Massnahmen beschlossen und der Beschwerdeführerin am 8. September 2020 mitgeteilt (IV-act. 250).