212 und 2014). Daraufhin erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 24. April und 21. Juli 2020 eine weitere Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der P. mit dem Ziel einer schrittweisen Steigerung ihres Arbeitspensums auf 100% (IV-act. 226 und 234). Beim Standortgespräch vom 1. September 2020 (IV-act. 245) ergab sich, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Tage bei der Arbeit anwesend gewesen war und die definierten Ziele so unerreicht geblieben waren.