Kurz darauf wurde dann aber berichtet, inzwischen hätten sich Desinteresse und Unzuverlässigkeit eingeschlichen, die Beschwerdeführerin habe Gesprächstermine nicht wahrgenommen und sei auch telefonisch nicht erreichbar (IV-act. 203). Nachdem die Beschwerdeführerin anfangs Oktober 2019 mit der Stiftung E. einen Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum im O. abschliessen konnte (IV-act. 210), wartete die Vorinstanz zunächst ab mit einem Entscheid über das weitere Vorgehen (IV-act. 211). Die erste Rückmeldung der neuen Arbeitgeberin war positiv und man war mit dem Arbeitseinsatz und der Zuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zufrieden (IV-act. 212 und 2014).