Die Vorinstanz legte das Gutachten dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. L. hielt im Bericht vom 6. Februar 2019 (IV-act. 181) dazu fest, auf das Gutachten könne abgestellt werden, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit adaptiert. Der RAD empfehle eine Eingliederungs- und Berufsberatung, wobei der Erfolg von beruflichen Massnahmen vor allem von Einstellung und Motivation der Beschwerdeführerin abhänge. Die der Beschwerdeführerin von den Gutachtern empfohlenen medizinischen Massnahmen seien zumutbar und letztlich im Interesse der Beschwerdeführerin selbst; auch diese könnten das Eingliederungspotential verbessern.