4.1 in fine). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus polydisziplinärer Sicht grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit; die Beschwerdeführerin leide insbesondere auch an keiner schweren psychischen Störung, die ihre Willensanstrengung beeinträchtigen würde. Adaptiert sei eine wechselbelastende Tätigkeit, mit folgenden Einschränkungen: Stehen an Ort maximal 30 Min., Sitzen maximal 90 Min.; Heben und Tragen von Lasten vom Boden auf Tischhöhe maximal 8 kg, nicht repetitiv, keine Tätigkeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule und mit Sturzgefahr.