Im RAD-Bericht vom 2. März 2018 (IV-act. 153) bezeichnete Dr. J. eine Therapie- Auflage an die Beschwerdeführerin als zumutbar. Hierauf erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2018 (IV-act. 154) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Auflage, an der aufgegleisten tagesklinischen Behandlung teil- und die verordneten Medikamente einzunehmen, sowie sich ausserdem einer regelmässigen Canna- bis-Abstinenzkontrolle zu unterziehen. Nach der Einholung diverser Arztberichte erfolgte am 10. Oktober 2018 eine weitere Beurteilung durch den RAD.