148) zum Schluss, eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei weiterhin nicht möglich, da durch medizinische Massnahmen eine weitere Verbesserung zu erwarten sei; formal seien aber die versicherungsmedizinischen Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen erfüllt. Im RAD-Bericht vom 2. März 2018 (IV-act. 153) bezeichnete Dr. J. eine Therapie- Auflage an die Beschwerdeführerin als zumutbar.