mangels bisheriger abschliessender versicherungsmedizinischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gebe es allerdings auch gar keine medizinische Referenzlage. Infolge des noch instabilen Gesundheitszustands könne die Arbeitsfähigkeit vorerst nicht beurteilt werden. Vom 27. Oktober bis 8. Dezember 2017 begab sich die Beschwerdeführerin freiwillig in eine stationäre Behandlung im K. Im Austrittsbericht waren unter den Eintrittsdiagnosen eine rezidivierende depressive Störung/schwere depressive Episode ohne psychotische