Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 (IV-act. 141) zeigte sich der Rechtsvertreter erstaunt über dieses "Standardschreiben" der Vorinstanz und hielt fest, wenn ein Leistungsanspruch infolge Widersetzlichkeit gegen zumutbare Abklärungen abgelehnt worden sei, genüge es, wenn die versicherte Person den Widerstand aufgebe und mit der Verwaltung kooperiere. Da der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt die Fähigkeit zur Mitwirkung an der medizinischen Behandlung fehle, könne ihr die mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden.