Am 5. Oktober 2017 (IV-act. 140) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin via deren Rechtsvertreter auf, mit konkreten Nachweisen eine relevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 11. Mai 2015 glaubhaft zu machen, ansonsten auf das neue Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (IV-act. 140). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 (IV-act.