E. Am 29. September 2017 reichte die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erneut eine Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Vorinstanz ein (IV-act. 136). Seitens Sozialhilfebehörde wurde der Vorinstanz ergänzend zu dieser Anmeldung ein E-Mail des behandelnden Psychiaters Dr. I. zugeschickt, in welchem dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin zwar bemüht sei, an einer Behandlung mitzuwirken, aber aufgrund ihrer Erkrankung dazu nicht fähig sei. Die Beschwerdeführerin habe einer stationären Behandlung zugestimmt, der Eintrittstermin sei aber noch ausstehend (IV-act. 138 f.).