Seite 4 Fristverlängerung zur Begründung der Wiederanmeldung bis Ende Oktober 2016 ersucht werde (IV-act. 129). Da jedoch auch innert wunschgemäss verlängerter Frist keine weiteren Unterlagen bei der Vorinstanz eingereicht wurden, verfügte diese am 10. Januar 2017 schliesslich ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (IV-act. 131).