Hierauf machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass mit dem blossen Einreichen des Anmeldeformulars noch keine relevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts dokumentiert sei und aus ihrem Gesuch auch nicht hervorgehe, welche Leistungen beantragt würden. Entsprechend werde sie aufgefordert, die nötigen Angaben und Unterlagen nachzureichen (IV-act. 117 bzw. 122). Seitens Sozialamt H. wurde der Vorinstanz daraufhin mitgeteilt, der behandelnde Psychiater Dr. I. könne wegen zu kurzer Therapiedauer noch keinen aussagekräftigen Bericht schreiben, weshalb um eine