D. Am 11. März 2016 meldete sich eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Gemeinde H. bei der Vorinstanz mit der Frage, welche Möglichkeiten vorhanden seien für eine Wiederaufnahme der IV-Integrationsmassnahmen (IV-act. 112). Die Vorinstanz empfahl, eine Wiederanmeldung einzureichen (IV-act. 114), was die Beschwerdeführerin am 16. März 2016 tat (IVact. 115). Hierauf machte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass mit dem blossen Einreichen des Anmeldeformulars noch keine relevante Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts dokumentiert sei und aus ihrem Gesuch auch nicht hervorgehe, welche Leistungen beantragt würden.