Nachdem sie ab Ende Januar 2015 unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschien und nicht erreichbar war, wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 16. Februar 2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf ihre Mitwirkungspflichten hin (IV-act. 103). Schliesslich wurde die berufliche Massnahme vorzeitig per 28. Februar 2015 abgebrochen (IV-act. 107), der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. März 2015 eine Abweisung ihres Leistungsbegehrens infolge mangelnder Mitwirkung in Aussicht gestellt (IV-act. 108) und am 11. Mai 2015 entsprechend verfügt (IV-act. 109), ohne dass seitens der Beschwerdeführerin eine Reaktion erfolgte.