Am 22. Juli 2014 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Eingliederung in Form einer beruflichen Ausbildung zur Logistikerin EBA im G. (IV-act. 94). Nachdem sie ab Ende Januar 2015 unentschuldigt nicht mehr zur Arbeit erschien und nicht erreichbar war, wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem Brief vom 16. Februar 2015 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf ihre Mitwirkungspflichten hin (IV-act. 103).