Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (IV-act. 47) kam die Vorinstanz hierauf auf den negativen Vorbescheid zurück und teilte der Beschwerdeführerin stattdessen mit, sie gewähre ihr Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Im Anschluss erfolgten Kostengutsprachen für eine berufliche Abklärung im Detailhandel und für ein Vorbereitungsjahr im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Eingliederung bei der Stiftung E. (IV-act. 55 und 63).