Im ausführlich begründeten RAD-Bericht vom 29. April 2013 (IV-act. 43) gelangte der RAD-Arzt zum Schluss, die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-gestützte berufliche Massnahme würden vorliegen, es bestehe eine leidensadaptiert 100%-ige Arbeitsfähigkeit und die Eingliederungsfähigkeit sei gegeben. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (IV-act. 47) kam die Vorinstanz hierauf auf den negativen Vorbescheid zurück und teilte der Beschwerdeführerin stattdessen mit, sie gewähre ihr Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten.