Die Vorinstanz wandte sich mit den Unterlagen an den Regionalärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Klärung der Frage, ob gestützt auf die Akten die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine IV-gestützte erstmalige berufliche Ausbildung bei der Beschwerdeführerin als erfüllt anzusehen seien. RAD-Arzt Dr. D. bot die Beschwerdeführerin für seine Einschätzung zusätzlich zu einem persönlichen Termin auf. Im ausführlich begründeten RAD-Bericht vom 29. April 2013 (IV-act.