Beschwerdeführerin habe sich weiterhin nicht für einen Termin gemeldet (IV-act. 37), erliess die Vorinstanz am selben Tag einen leistungsabweisenden Vorbescheid (IV-act. 38). Hierauf meldete sich die behandelnde Ärztin der Frauenklinik C. bei der Vorinstanz und ersuchte gestützt auf die der Vorinstanz nun von ihrer Seite zugeschickten Unterlagen sowie unter Hinweis auf die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin um eine Überdenkung des abschlägigen Entscheids (IV-act. 39 ff.).