B. Im Dezember 2008 erfolgte eine weitere IV-Anmeldung, nachdem bei der Beschwerdeführerin ein Hypergonadotroper Hypogonadismus bzw. eine primäre Ovarialinsuffizienz und Osteoporose diagnostiziert worden waren (IV-act. 2). Nach verschiedenen Abklärungen erteilte die Vorinstanz mit Mitteilung vom 9. Juli 2009 eine erneute, bis zum Ende des 20. Altersjahres beschränkte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (IV-act. 12).