c) Zusammenfassend erscheint das Gutachten von Dr. J. umfassend und gut nachvollziehbar und enthält überzeugende Schlussfolgerungen. Der Expertise ist für die vorliegenden Belange voller Beweiswert zuzuerkennen. Gemäss dem gutachterlichen Ergebnis liegt bei der Beschwerdeführerin keine schwere psychische Erkrankung mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion vor (Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 7 KLV). Dementsprechend hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht nach KVG zurecht abgelehnt. Der angefochtene Entscheid ist zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.