Des Weiteren stellte auch das obergerichtliche Urteil vom 21. Juni 2020 in E. 3.6 fest, dass die Zahnschäden grundsätzlich Reflux-bedingt seien, was damals von keiner der Parteien in Frage gestellt wurde. In diesem Sinne muss es jedenfalls als haltlos bezeichnet werden, wenn Dr. D. dem Gutachten von Dr. J. jeglichen Beweiswert abspricht, unter Verweis darauf, die Expertise sei auf einen falschen Sachverhalt– nämlich eben die Annahme, es habe ein Reflux vorgelegen – abgestützt worden. Weitere Darlegungen von Dr. D. vermögen das Gutachten ebenso wenig umzustossen. Möglicherweise bergen bestimmte von der Beschwerdeführerin eingenommene Medi-kamente ein erhöhtes Risiko für Hyposalivation