b) Aus beweisrechtlicher Sicht ist noch zu beachten, dass der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. D., der gutachterlichen Beurteilung widerspricht. Die betreffenden Ausführungen vermögen aber offensichtlich keine konkreten Zweifel an den Einschätzungen von Dr. J. zu erwecken. Zum einen handelt es sich bei Dr. D. nicht um einen Facharzt aus dem Bereich der Zahnmedizin. Zum anderen liegen der Stellungnahme des Psychiaters falsche Annahmen zugrunde. Geradezu ungereimt erscheint namentlich, dass bei der Beschwerdeführerin angeblich nie eine Reflux-Erkrankung bestanden haben soll. Dabei war diese Tatsache bisher gar nicht strittig. Aufgrund der Akten ist ein ehemals bestehender