18 Abs. 1 lit. c Ziff. 7 KLV). Fehlt es vorliegend aber an dem für eine schwere psychische Erkrankung typischen Schadensbild an den Zähnen, können – wiewohl eine psychiatrische Erkrankung grundsätzlich gegeben ist – die betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen werden. Nach Massgabe des Grundsatzes der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu E. 2.4) ist mit Blick auf das zahnmedizinische Gutachten beweismässig nicht erstellt, dass die Bruxismussschäden Ausdruck bzw. Folge der schweren psychischen Erkrankung sind.