Allerdings seien diese nicht spezifisch für Patienten mit schweren psychischen Erkrankungen und könnten auch bei mental gesunden Patienten in diesem Ausmass vorliegen. Aufgrund letzterer Beurteilung steht fest, dass allfällige Bruxismusschäden an den Zähnen keine Leistungspflicht nach KVG auslösen können. Im Sinne obiger Erwägungen (E. 2) ist darauf hinzuweisen, dass die B. nur bei Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion eine Kostentragungspflicht träfe (Art. 18 Abs. 1 lit.