Es sei deshalb anzunehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Refluxerkrankung vorgelegen habe, welche die offensichtlichen, erosiven Schäden vor der Operation begünstigt habe. Das Zähneknirschen und Pressen, bedingt durch die psychische Erkrankung sowie die Xerostomie, unter der die Beschwerdeführerin sicher leide, erschwerten die Situation, seien aus gutachterlicher Sicht aber nicht die Hauptursache der Bisssenkung.