7 KLV (schwere psychische Erkrankung mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion). Die B. sah in ihrem Entscheid vom 5. Juli 2019 die betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen nicht als erfüllt an und verneinte dementsprechend einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das KVG. Letztere gelangte in der Folge beschwerdeweise an das Obergericht, welches die Angelegenheit an die B. zurückwies, mit der Begründung, die genaue Ursache für die festgestellte Bisssenkung sei nicht rechtsgenüglich geklärt, und es seien deshalb ergänzende Abklärungen in der Form eines versicherungsexternen Gutachtens erforderlich.