Seite 6 3. 3.1 Wie schon im vorangegangen Verfahren O3V 19 35 (Urteil vom 21. Juni 2020) ist vorliegend Streitgegenstand, ob die B. eine Leistungspflicht trifft hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenübernahme für eine zahnärztliche Behandlung in der Höhe eines Gesamtbetrags von Fr. 34‘827.35 (Bisssenkung und Sanierung der Frontund Seitenzähne sowie Einsetzen einer Michiganschiene). Das Gesuch stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Ziff. 7 KLV (schwere psychische Erkrankung mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion).