In der Folge gelangte die Versicherte beschwerdeweise ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches mit Urteil vom 21. Juni 2020 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 aufhob und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren O3V 19 35). Im Rahmen der neuen Abklärungen teilte die B. der Versicherten mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 mit, sie beabsichtige, das vom Obergericht angeordnete externe Gutachten bei Prof. Dr. J. einzuholen und gab ihr Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (act. 7.72).