Die B. forderte sodann auch noch eine Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. dent. I. an (act. 7.43), zu welcher die E. AG sich am 8. April 2019 äusserte (act. 7.49). Die B. erliess schliesslich am 5. Juli 2019 ihren Einspracheentscheid, in welchem sie an ihrer Leistungsablehnung festhielt (act. 7.51). In der Folge gelangte die Versicherte beschwerdeweise ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden, welches mit Urteil vom 21. Juni 2020 den angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 aufhob und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren O3V 19 35).