Seite 2 Leistungspflicht gegenüber der Versicherten wiederum verneinte (act. 7.15). Die Versicherte verlangte am 18. Januar 2017 im Sinne der ihr von der B. eingeräumten Möglichkeit eine einsprachefähige Verfügung (act. 7.16). Der Versicherungsträger bestätigte daraufhin mit Verfügung vom 15. Februar 2017 die Ablehnung seiner Leistungspflicht (act. 7.20). Hiergegen liess die Versicherte mit Eingaben vom 1. bzw. 24. März 2017 durch die E. AG Einsprache erheben (act.