FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gegenüber der B. Stellung, wobei er argumentierte, die Krankenversicherung sei leistungspflichtig für die geplante zahn-ärztliche Behandlung (act. 7.11). In der Folge bat die B. ihre Zahnfachstelle um eine neuerliche Einschätzung, auf der Basis welcher sie am 12. Januar 2017 ihre