a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Kostengutsprache zu erteilen für die von Dr. med. dent. C. im Dezember 2015 beantragte Bisshebung/Sanierung der Seitensowie Frontzähne mit Kronen/Komposit und die Anfertigung einer Michigan-schiene. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt