Seite 13 5.2 Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG e contrario; UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 218 f. zu Art. 61 ATSG). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird diese einstweilen auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.