5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr im Betrag von Fr. 800.-- als angemessen. Sie wird dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. oben E.) jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen.